AGB
H&S Sensortechnik, Jagern 62, 4761 Enzenkirchen
Stand 01/2018
1. Geltungsbereich
1.1. Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der H&S Sensortechnik GmbH (nachfolgend H&S) und ihren Kunden. Maßgeblich ist die jeweils im Vertragsschlusszeitpunkt gültige Fassung.
1.2. Die AGB werden vom Kunden ausdrücklich anerkannt. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, H&S stimmt einer derartigen Abweichung/Ergänzung ausdrücklich schriftlich zu.
2. Angebote
2.1. Preisangaben in Angeboten und Verträgen von H&S sind freibleibend und unverbindlich. Mit der Bestellung wird vom Kunden seinerseits ein verbindliches Vertragsanbot abgegeben. In diesem Zusammenhang abgegebene Zugangsbestätigungen stellen, außer H&S erklärt schriftlich anderes, keine rechtsverbindliche Annahme dar.
2.2. Schriftliche Angebote durch H&S sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindliche Angebote bezeichnet werden. Die Gültigkeitsdauer derartiger verbindlicher Angebote durch H&S beträgt maximal 30 Tage ab Ausstellung, sofern auf dem Angebot keine andere Gültigkeitsdauer angegeben ist.
2.3. Unterlagen, die der Kunde H&S zur Verfügung stellt, werden seitens H&S nicht auf deren Richtigkeit, Vollständigkeit und Übereinstimmung geprüft.
3. Vertragsabschluss
3.1. Bei Zugang einer Bestellung durch den Kunden gilt der Vertrag erst dann als geschlossen, wenn H&S die Bestellung schriftlich bestätigt und den Auftrag annimmt.
3.2. Mündliche oder telefonische Bestellungen des Kunden und Bestätigungen seitens H&S sind ohne nachfolgende schriftliche Bestätigung durch H&S unwirksam.
3.3. Mündlich oder telefonisch abgegebene Erklärungen von Mitarbeitern der H&S sind grundsätzlich nicht rechtsverbindlich, es sei denn, es erfolgt eine schriftliche Bestätigung seitens H&S. Generell können Mitarbeiter und sonstige Vertreter von H&S keine von diesen AGB abweichenden Vereinbarungen treffen, es sei denn, es erfolgt eine nachfolgende ausdrückliche schriftliche Bestätigung der getroffenen Abreden.
4. Herstellungstoleranzen / Produktionsort
4.1. Für Produkte von H&S gelten die von H&S bzw. deren Produktionsstätten vorgegebenen Herstellungstoleranzen. Der Kunde hat das Recht, die Herstellungstoleranzen jeweils bei H&S anzufordern. Diese Herstellungstoleranzen können Änderungen unterliegen, die dem Kunden nicht automatisch mitgeteilt werden.
4.2. H&S verfügt über zertifizierte Fertigungsstätten an verschiedenen Orten und Ländern und ist in der Entscheidung frei, an welchem Standort Kundenaufträge produziert oder teilproduziert werden.
5. Bereitstellung von Werkstoffen durch den Kunden
5.1. Stellt der Kunde Werkstoffe oder sonstige Teile für die Fertigung der von ihm bestellten Produkte an H&S zur Verfügung, so ist der Kunde zu einer Mehrlieferung gegenüber seiner Bestellmenge von 2 %, jedoch mindestens 3 Stück, verpflichtet.
5.2. H&S prüft beigestellte Materialien oder Werkstoffe nicht, ist aber im Falle einer Mangelhaftigkeit oder Ungeeignetheit der bereitgestellten Materialien berechtigt, auf Kosten des Kunden, eine entsprechende Ersatzbeschaffung vorzunehmen und/oder dem Kunden allenfalls angefallene Produktions(mehr)kosten zu verrechnen.
6. Preise
6.1. Die Preise von H&S verstehen sich grundsätzlich in Euro, ohne Skonti und sonstige Abzüge, sowie ab Werk gemäß INCOTERMS 2010 („EXW“). H&S ist daher insbesondere berechtigt, die anlässlich der Leistung anfallende und von H&S geschuldete (in- oder ausländische) Mehrwertsteuer an den Kunden zu verrechnen. Der Kunde verpflichtet sich, neben dem vereinbarten Nettoentgelt diesen Mehrwertsteuerbetrag im vollen Umfang an H&S zu entrichten. Dies gilt insbesondere auch für Fälle, in denen die Steuer H&S erst nachträglich vorgeschrieben wird. Frachtkosten, sowie sonstige Gebühren und Nebenkosten gehen ebenfalls zu Lasten des Kunden.
6.2. H&S ist berechtigt, nach billigem Ermessen bereits vereinbarte Preise zu erhöhen, wenn sich nach Angebotslegung (bis zur Lieferung) wesentliche Änderungen beim Rohstoffpreis oder bei Löhnen, Steuern, Transportkosten bzw. bei sonstigen ähnlich preisrelevanten Merkmalen, auf deren Entwicklung H&S keinen Einfluss hat, ergeben. Eine derartige Anpassung wird durch eine entsprechende schriftliche Information durch H&S vorgenommen.
6.3. Erfolgt durch H&S die Herstellung eines Prototyps oder eine Musterlieferung, gebührt H&S hierfür eine aufwandabhängige Entschädigung.
6.4. Der Mindestauftragswert einer Bestellung sowie der Versand-mindestauftragswert ohne Mehrwertsteuer (dies entspricht dem Nettoauftragswert) werden mit EUR 300,00 festgelegt. Bei Aufträgen unterhalb dieses Mindestnettoauftragswertes werden durch H&S Mehrkosten in Rechnung gestellt.
7. Lieferbedingungen / Rücktritt
7.1. Die durch H&S angegebenen Liefertermine auf den Auftragsbestätigungen sind unverbindliche Termine, außer es wird schriftlich anderes vereinbart. Abhängig von der Auftragslage wird H&S versuchen, die angegebenen Liefertermine bestmöglich beizubehalten.
7.2. Wird im Angebot eine verbindliche Lieferfrist als Zeitraum angegeben, so beginnt der Fristenlauf mit dem Datum der schriftlichen Auftragsbestätigung durch H&S.
7.3. Ist die Lieferung von Angaben oder Unterlagen des Kunden abhängig und werden diese durch den Kunden nicht rechtzeitig bereitgestellt, so verlängert sich eine verbindlich zugesagte Lieferfrist entsprechend. Gleiches gilt, wenn durch den Kunden nachträglich Prämissen für die Produktfertigung geändert werden.
7.4. Im Falle höherer Gewalt, Rohstoffmangel oder sonstiger nicht von H&S zu vertretenden Umständen (etwa auch im Falle einer fehlenden oder mangelhaften Belieferung der H&S durch ihren Lieferanten; Betriebsstörungen etc.) kommt H&S das Recht zu, die Lieferfrist um die Dauer der Leistungsbehinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit zu verlängern oder ganz oder teilweise hinsichtlich des noch nicht erfüllten Auftragsteiles vom Vertrag zurückzutreten.
7.5. Bei einer über vier Wochen dauernden Unterbrechung der Ausführung, wenn die Weiterführung oder Wiederaufnahme der Leistungen aus nicht von H&S zu vertretenden Gründen unmöglich wird, werden H&S und der Kunde nach einer einvernehmlichen Regelung suchen. Sollte keine Einigung erzielt werden können, ist H&S berechtigt, vom Vertrag ohne Setzung einer Nachfrist zurückzutreten. H&S behält in diesem Fall einen Entgeltanspruch gemäß § 1168 Abs. 1 ABGB.
7.6. Erfolgt seitens des Kunden eine Rahmenbestellung auf Abruf, so muss die Rahmenbestellung binnen eines Jahres ab Annahme der Bestellung des Kunden, zur Gänze durch den Kunden abgerufen werden. H&S hat jedenfalls das Recht, nach Ablauf der Jahresfrist die Bezahlung der gesamten Rahmenbestellung zu verlangen.
7.7. Kommt es aus Gründen, die in der Sphäre des Kunden gelegen sind, zu einer Verzögerung des Versandes bzw. der Lieferung, so hat H&S das Recht, nach Ablauf eines Monats nach erfolgter Anzeige der Versand- bzw. Lieferbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, mindestens jedoch ein Lagerentgelt in Höhe von 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat zu berechnen. H&S hat insbesondere das Recht die Einlagerung bei einem Dritten in Auftrag zu geben. Das Lagerentgelt wird auf maximal 5 % des Rechnungsbetrages begrenzt, es sei denn, H&S kann nachweisen, dass tatsächlich höhere Lagerkosten durch den Annahmeverzug des Kunden entstanden sind (etwa bei Einlagerung bei einem Dritten).
7.8. Quantitative Abweichungen bis zu 10 % der geschuldeten Leistung gelten als vom Kunden genehmigt. Diese Abweichung ist sowohl bei einer einzelnen Gesamtlieferung, als auch bei den jeweiligen einzelnen Teillieferungen zulässig.
7.9. Teillieferungen sind ausdrücklich zulässig. Besteht ein Rahmenvertrag ist dennoch jede Teillieferung als rechtlich selbständiges Geschäft zu qualifizieren, insbesondere im Hinblick auf eine allfällige Unmöglichkeit oder einen Verzug einer Teillieferung. Im Falle einer Unmöglichkeit oder eines Verzuges von H&S mit einer Teillieferung hat der Kunde kein Recht zum Rücktritt vom ganzen Vertrag oder zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen.
7.10. Wird der bestätigte Liefertermin auf Wunsch des Kunden verkürzt, hat H&S das Recht, einen Zuschlag von EUR 150,00 einzuheben, wobei H&S berechtigt ist, ergänzend angefallene Aufwendungen, wie etwa Sonderschichtzuschläge, Zuschläge für Wochenendarbeitszeit oder Sonderfahrten zusätzlich zum Zugschlag dem Kunden in Rechnung zu stellen.
7.11. Wurden seitens des Kunden nicht alle Zahlungen geleistet oder bestehen fällige und nach wie vor offen aushaftende Verbindlichkeiten des Kunden gegenüber H&S, so hat H&S das Recht die Lieferung zurückzubehalten bis zur Zahlung sämtlicher vereinbarten Zahlungen. Dieses Zurückbehaltungsrecht besteht auch dann, wenn Zahlungen verspätet geleistet oder ungerechtfertigte Abzüge getätigt werden.
7.12. Tritt der Kunde ohne Angabe von Gründen oder aus nicht von H&S zu vertretenden Gründen vom Vertrag oder Teilen desselben zurück oder verhindert er dessen Ausführung, so ist er verpflichtet, das volle Entgelt abzüglich der ersparten Aufwendungen gemäß § 1168 Abs. 1 2. Halbsatz ABGB, jedenfalls aber 80% der Nettoverkaufssumme zuzügliche Umsatzsteuer zu bezahlen.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1. Die gelieferte Ware wird erst dann Eigentum des Käufers, wenn sämtliche Forderungen aus dem Liefervertrag mit H&S vollständig bezahlt wurden. H&S hat das Recht, alle erforderlichen Einträge in Registern vorzunehmen und ist im Falle eines vertragswidrigen Verhaltens des Kunden auch dazu berechtigt, die Ware zurückzufordern.
8.2. Solange das Eigentum noch nicht auf den Kunden übergegangen ist, verpflichtet sich der Kunde, die Ware pfleglich zu behandeln. H&S hat das Recht vom Kunden zu verlangen, die Ware bis zum Eigentumsübergang auf eigene Kosten ausreichend gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden zum Neuwert zu versichern. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Kunde H&S unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, sollte die Ware gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt sein. Der Kunde hat H&S alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen die obigen Verpflichtungen entstehen. Werden außergerichtliche oder gerichtliche Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter notwendig und kann der Dritte die H&S entstandenen Kosten nicht ersetzen, haftet der Kunde für den entstandenen Ausfall.
8.3. Trotz des Umstandes, dass der Kunde wegen des Eigentumsvorbehaltes noch nicht Eigentümer der Ware geworden ist, ist er berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Im Gegenzug tritt der Kunde schon jetzt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware an H&S ab und zwar in Höhe des mit H&S vereinbarten Rechnungsendbetrages (inklusive Umsatzsteuer). Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Ware direkt oder nach Verarbeitung weiterveräußert worden ist. Der Kunde bleibt zur Einziehung seiner Forderungen berechtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber H&S fristgerecht nachkommt, insbesondere solange der Kunde seine Zahlungen nicht einstellt oder kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wurde. Ist ein solcher Umstand eingetreten, so hat der Kunde auf Anfrage von H&S sämtliche erforderlichen Angaben zu machen, damit abgetretene Forderungen durch H&S eingezogen werden können, sämtliche Unterlagen auszuhändigen und den eigenen Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.
8.4. Kommt es zu einer Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Kunden, erfolgt dies stets Namens und Auftrags von H&S. In diesem Fall setzt sich der Eigentumsvorbehalt von H&S an der umgebildeten Ware fort. Wird die Ware mit anderen, H&S nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, erwirbt H&S das anteilige Miteigentum an der neuen Sache und zwar im Verhältnis des objektiven Wertes der Ware zu den anderen bearbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Gleiches gilt im Falle einer Vermischung. Kommt es zu einer Vermischung dahingehend, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, wird ausdrücklich vereinbart, dass der Kunde H&S das anteilige Miteigentum an der vermischten Sache einräumt und der Kunde das so entstandene Miteigentum von H&S zugunsten H&S verwahrt. Der Kunde tritt zur Sicherung der Forderungen von H&S auch Forderungen gegen einen Dritten an H&S ab, die dem Kunden durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einer anderen Sache erwachsen. H&S erklärt bereits jetzt, diese Abtretung anzunehmen.
8.5. Sollten die H&S eingeräumten Sicherheiten den Wert der damit besicherten Forderungen um mehr als 20 % übersteigen, verpflichtet sich H&S, die zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden soweit freizugeben, dass der Wert der Sicherheiten zumindest 100 % des zu besichernden Forderungsvolumens entspricht.
9. Gefahrenübergang und Versand
9.1. Sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde, gelten die einschlägigen Regeln der Incoterms 2010 ab Werk („EXW“).
9.2. Werden keine abweichenden Regelungen getroffen, so obliegt der Versand und die Auswahl der Versandart H&S. Der Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden. Versicherungen werden durch H&S nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Kunden abgeschlossen.
10. Zahlungsbedingungen
10.1. H&S legt bei Lieferung oder Teillieferung jeweils Rechnung. Abweichende Regelungen müssen ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.
10.2. Als Erfüllungsort für sämtliche Zahlungen an H&S wird Enzenkirchen, Österreich vereinbart.
10.3. Die jeweils gültigen Zahlungskonditionen sind auf Angeboten, Auftragsbestätigungen und Rechnungen von H&S verbindlich angegeben. Werden durch den Kunden unberechtigte Abzüge vorgenommen, so werden die Differenzbeträge auf Kosten des Kunden nachbelastet und entsteht Zahlungsverzug.
10.4. Kommt es zu Beanstandungen seitens des Kunden ist dieser nur dann zu einer Zurückhaltung oder Kürzung von Zahlungen berechtigt, wenn H&S dieser Vorgangsweise ausdrücklich zustimmt.
10.5. Im Falle eines Zahlungsverzuges durch den Kunden ist H&S berechtigt, dem Kunden Verzugszinsen in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verrechnen. Davon unberührt bleiben aber allfällige weitere Schadenersatzansprüche.
10.6. Bei Zahlungsverzug des Kunden oder begründeten Zweifeln an der Zahlungswilligkeit und/oder –fähigkeit des Kunden ist H&S, unbeschadet ihrer sonstigen gesetzlichen Rechte, berechtigt, weitere Lieferungen aus diesem oder einem anderen Vertrag zu verweigern oder eine weitere Belieferung von einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung des Kunden abhängig zu machen.
10.7. Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden ist H&S weiteres berechtigt, sämtliche Forderungen aus diesem oder anderen mit dem Kunden geschlossenen Geschäften mit sofortiger Wirkung fällig zu stellen und für diese Beträge ab der jeweiligen Fälligkeit Verzugszinsen zu verrechnen.
10.8. Der Kunde hat nur dann ein Recht zur Aufrechnung gegenüber H&S, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch H&S anerkannt wurden.
11. Gewährleistung
11.1. Die durch H&S geschuldete Qualität der Ware ergibt sich entweder aus den ausdrücklich vereinbarten technischen Angaben oder – wenn keine besonderen Anforderungen vereinbart werden – aus den technischen Angaben in den durch H&S bereitgestellten Katalogen oder Datenblättern. Werden seitens des Kunden entsprechende Qualitätsvorgaben oder Produktanforderungen gestellt, so beschränkt sich die Gewährleistung lediglich auf die Einhaltung der Vorgaben des Kunden.
11.2. H&S übernimmt für die Richtigkeit der Vorgaben des Kunden bei der Bestellung und für alle mit der Verwendung der Ware verbundenen Risiken keine Haftung. Vielmehr trägt der Kunde selbst die alleinige Verantwortung, insbesondere für allfällige entstehende Produktmängel und Folgeschäden jeder Art.
11.3. Der Kunde hat vor der Verwendung der gefertigten Ware deren Eignung für den vorgesehenen Zweck zu prüfen. Wird die Ware für einen nicht geeigneten Zweck verwendet, so übernimmt H&S hierfür keinerlei Verantwortung.
11.4. Den Kunden trifft die Verpflichtung, die Ware unverzüglich nach Erhalt zu prüfen. Eine allfällige Mängelrüge ist bei erkennbaren Mängeln unverzüglich, spätestens aber binnen 10 Tagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort, unter Angabe der Lieferschein- und Rechnungsnummer, einschließlich einer nachvollziehbaren, genauen Beschreibung des Mangels (und sofern sinnvoll auch mit Foto), schriftlich zu erheben.
Im Falle eines versteckten Mangels, der nicht sofort zu erkennen ist, hat die Mängelrüge ebenfalls unverzüglich nach Erkennbarkeit, jedenfalls aber binnen 10 Tagen nach Erkennen des Mangels, unter Angabe der Lieferschein- und Rechnungsnummer schriftlich zu erfolgen.
11.5. Gewähr wird durch H&S nur für solche Mängel geleistet, bei denen der Kunde nachweisen kann, dass der Mangel bereits im Zeitpunkt der Übergabe der Ware bestanden hat.
11.6. Wird die Mängelrüge durch den Kunden rechtzeitig erhoben, hat H&S die Wahl, entweder zu verbessern oder die mangelhafte Ware auszutauschen. Der Kunde ist verpflichtet, H&S zur Mängelbeseitigung eine angemessene Frist, mindestens jedoch 14 Tage zu gewähren. Sind zumindest zwei Versuche, die mangelhafte Ware zu verbessern oder auszutauschen erfolglos geblieben oder verweigert H&S die Verbesserung oder den Austausch oder ist die Mängelbeseitigung für H&S unzumutbar, hat der Kunde das Recht zur Preisminderung oder im Falle eines nicht geringfügigen Mangels zur Wandlung.
11.7. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere auf Schadenersatz, Ersatz für Mangelfolgeschäden, oder Ersatz für entgangenen Gewinn werden ausdrücklich ausgeschlossen.
11.8. Die Gewährleistungsfrist wird auf 12 Monate verkürzt und sind allfällige Ansprüche binnen dieser Frist gerichtlich geltend zu machen. Der Fristenlauf beginnt mit erfolgter Übergabe der Ware an den Kunden, spätestens jedoch mit dem Gefahrenübergang.
11.9. Keine Gewährleistungs- oder Schadenersatzpflicht trifft H&S für einen allfälligen Schaden an der Ware durch natürlichen Verschleiß, Beschädigungen nach erfolgtem Gefahrenübergang an den Kunden oder aufgrund unsachgemäßer 11.9. Behandlung der Ware.
11.10. Werden Werkstoffe zur Herstellung der Ware durch den Kunden bereitgestellt, so erstreckt sich die Gewährleistung von H&S ausschließlich auf die fachgemäße Verwendung der Materialien, nicht aber auf die verwendeten Materialien selbst. Werden vom Kunden Vorgaben für die Produktion gestellt, so haftet H&S nur für die entsprechende Ausführung. Eine darüber hinausgehende Haftung oder Gewährleistungspflicht trifft H&S aber nicht.
11.11. Nimmt der Kunde selbst oder nehmen Dritte ohne vorherige Zustimmung von H&S Nacharbeiten und/oder Änderungen an der Ware von H&S vor, so besteht keinerlei Haftung von H&S, sofern nicht von H&S bereitgestellte oder nicht von H&S hierfür freigegebene Teile verwendet wurden.
11.12. H&S ist nicht verpflichtet die gesamte Lieferung zurückzunehmen, wenn nur einzelne Teile derselben mangelhaft sind.
11.13. Der Kunde hat H&S im Falle von Ansprüchen Dritter wegen Patent- oder 11.13. sonstiger Verletzung von Schutzrechten schad- und klaglos zu halten.
11.14. H&S leistet bei gelieferten Handelsprodukten lediglich dafür Gewähr, dass diese im Zeitpunkt der Auslieferung an den Kunden in einem einwandfreien und der Spezifikation entsprechenden Zustand geliefert werden. Der Kunde ist verpflichtet, für eine Sicherstellung des Systems bei etwaigen Fehlfunktionen der gelieferten Handelsprodukte zu sorgen. Diese Produkte dürfen nur innerhalb der auf den Datenblättern angeführten Bedingungen verwendet werden.
12. Haftungsbeschränkungen
12.1. H&S haftet für Personenschäden des Kunden unabhängig vom Grad der ihr zur Last gelegten Sorgfaltswidrigkeit. Ansonsten haftet H&S nur für Schäden, die von H&S oder von einer Person, für die H&S einzustehen hat, vorsätzlich oder krass grob fahrlässig verschuldet wurden. Ausgeschlossen ist jedwede Haftung für entgangenen Gewinn und erwartete, aber nicht eingetretene Ersparnisse.
12.2. Die Haftung von H&S ist für jeden einzelnen Schadensfall, für den die von H&S abgeschlossene Betriebshaftpflichtversicherung einsteht, mit der Höhe der Versicherungssumme der Haftpflichtversicherung von H&S limitiert (die Haftungshöchstsumme beträgt derzeit EUR 5.000.000). Handelt es sich um keinen Versicherungsfall, ist die Haftung von H&S für jeden einzelnen Schadensfall mit EUR 5.000 beschränkt. Als „einzelner Schadensfall“ gilt die Summe der Schadenersatzansprüche aller Geschädigten, die sich aus einer schädigenden Handlung ergeben. Als einzelner Schadensfall gilt auch die Summe aller Schadenersatzansprüche aufgrund mehrerer schädigender Handlungen, die beim Kunden im Rahmen desselben Auftrags oder einer sonstigen einheitlichen Tätigkeit entstehen.
13. Salvatorische Klausel
13.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hier durch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise rechtsunwirksame Bestimmung ist durch eine Regelung zu ersetzen, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.
13.2. H&S behält sich im Übrigen die jederzeitige Änderungen dieser AGB vor.
14. Gerichtsstand / Rechtswahl
14.1. Für alle sich zwischen H&S und deren Kunden ergebenden Rechtsstreitigkeiten, einschließlich der Frage des Zustandekommens, der Gültigkeit und der Auflösung von Verträgen, wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts in Ried im Innkreis, Österreich, vereinbart.
14.2. Es wird die ausschließliche Anwendbarkeit österreichischen Rechts unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen sowie des UN-Kaufrechts vereinbart.